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Abriss der teilweise denkmalgeschützten Häuser an der Willy-Brandt-Strasse in Stuttgart am 30. Aprl 2004 |
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| 1. Man darf sich nicht vorstellen, daß ein Gebäude, das unter Denkmalschutz steht, deswegen in jeder Hinsicht geschützt ist. Einstweilen statt Erläuterungen dazu nur ein Beispiel: |
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Berlin, Schimmelpfenghaus (westlicher Abschluß des die Kaiser Wilhelm-Gedächtniskirche umgebenden Breitscheidplatzes): 25. Februar 2007
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28. August 2009 Foto: Alfred Englert |
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| 2. Baudenkmal. Umgebungsschutz. Abwehranspruch des Denkmaleigentümers? | Eigentümer eines Baudenkmals müssen häufig erfahren, daß für in der allernächsten Umgebung gelegene Grundstücke Baugenehmigungen erteilt werden, deren Realisierung ihrem Gebäude erheblichen Schaden zufügt. Zwar nicht unmittelbar; wohl aber indirekt dadurch, daß durch die Mißachtung des dem Baudenkmal zustehenden Umgebungsschutzes dieses in seiner Wirkung beeinträchtigt wurde. Der Eigentümer eines Baudenkmals kommt ja nicht nur in den Genuß von Steuererleichterungen; er ist auch erheblichen Einschränkungen unterworfen. So kann er - anders als Eigentümer anderer Objekte - nicht frei entscheiden, wie er es (um-)gestalten möchte und etliche Maßnahmen kann er nur dann realisieren, wenn ihm die dafür erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt. Damit muß - so seinerzeit der Bayerische VGH und jetzt das Bundesverwaltungsgericht - das Recht des Denkmaleigentümers korrespondieren, sich gegen Bauvorhaben nächster Umgebung zu wenden, deren Realisierung den Denkmalcharakter seines Objekts beeinträchtigen würde. Es ist abzusehen, daß dieser Entscheidung große Bedeutung zukommen wird. Man muß sich nur einmal vor Augen halten, was der Eigentümer eines Baudenkmals, der sich gegen dessen Beeinträchtigung durch Nachbarbebauung zur Wehr zu setzen versuchte, früher vom OVG NRW entgegenhalten lassen mußte: "Dadurch, daß ein Bürger seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Denkmalerhaltung nachkommt, vermag er den Schutzzweck des Denkmalrechts nicht zu privatisieren." Oder: "… das Maß der im nachbarlichen Verhältnis zu übenden Rücksichtnahme ist unabhängig davon, ob der zu schützende Nachbar in einer als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Burganlage oder z.B. in einem Fertighaus wohnt …" Diese Rechtsprechung hat sich also erledigt. Allerdings wird man im Hinblick auf Unterschiede in den landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen jeweils genau hinschauen müssen, wie sich die soeben erläuterten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den einzelnen Bundesländern auswirken werden. Es ist auch abzusehen, daß diese neue Bewertung der Interessen des Denkmaleigentümers auch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von Bedeutung sein wird. Der Schutz des Baudenkmals muß jetzt nicht mehr nur unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Erhalt des Baudenkmals und seiner Wirkung in die Abwägung einfließen. Vielmehr sind künftig auch die privaten Interessen des Denkmaleigentümers am Erhalt des Baudenkmals und seiner Außenwirkung in den Blick zu nehmen. |